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   OLG Celle, 10.02.1983 - 12 U 35/82   

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https://dejure.org/1983,2251
OLG Celle, 10.02.1983 - 12 U 35/82 (https://dejure.org/1983,2251)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.02.1983 - 12 U 35/82 (https://dejure.org/1983,2251)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 12 U 35/82 (https://dejure.org/1983,2251)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1063
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 19.10.1999 - 29 U 7/99

    Schulden werden gemeinsam zurück gezahlt

    Insoweit gilt, daß die nach Beendigung der Lebensgemeinschaft fälligen Raten nach dem jeweiligen Verwendungszweck des Darlehens aufzuteilen sind (vgl. OLG Celle NJW 1983, 1063 (1064); sinngemäß auch Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl. vor § 1297 Rz. 19).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2011 - 3 W 73/10

    Zeugenbeweis: Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil über eine

    Wird der Hochzeitstermin auf Dauer einverständlich aufgeschoben (z.B. um eine bestehende Witwenversorgung nicht zu verlieren), bedeutet dies die Beendigung des Verlöbnisses (OLG Celle NJW 1983, 1063; Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 1279 Rn. 9).
  • OLG Köln, 07.12.1994 - 13 W 62/94

    Gesamtschuldnerausgleich für Ratenkredit nach Beendigung nichtehelicher

    Hinsichtlich der Höhe des von der Antragstellerin geltend gemachten Freistellungsanpruchs hat sich das Landgericht davon leiten lassen, daß nach Beendigung der Verbindung - der Parteien, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners bis Ende 1993 in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben, die hier in Rede stehende gemeinsame Kreditverbindlichkeit bei der C.bank im Innenverhältnis der Parteien - abweichend von der bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft praktizierten hälftigen Tilgung der Raten durch jeden von ihnen und abweichend von der Hilfsregel des § 426 Abs. 1 BGB - in dem Verhältnis zu tilgen sei, wie ihnen die Darlehnsbeträge zugute gekommen sind (vgl. BGH, NJW 1981, 1502 ; OLG Celle, NJW 1983, 1063; OLG Frankfurt, NJW 1985, 810; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157).
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